Weitere wichtige Regelungen
Nicht eheliche und eheliche Kinder sind in der ersten Ordnung gleichgestellt. Auch adoptierte Kinder fallen darunter.
Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnung aus.
Das Erbrecht eines gestorbenen Verwandten geht auf dessen Kinder über. Das Erbrecht des Ehegatten gilt nur, wenn er mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war.
Sind Erben erster Ordnung vorhanden, dann erhält der überlebende Ehepartner ein Viertel der Erbschaft sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, das so genannte Voraus.
Im Falle der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel.
Erbberechtigte Abkommen des Erblassers, die nicht aus der durch Tod aufgelösten Ehe stammen, erhalten vom überlebenden Ehegatten Mittel zu einer angemessenen Ausbildung.
Im Falle der Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte bei einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen, bei drei oder mehr Kindern ein Viertel.
Wenn weder Ehegatte noch sonstige Verwandten des Erblassers leben
oder wenn Erbberechtigte die Erbschaft ausschlagen, dann erbt Vater Staat.